Satzung

Satzung des Turnvereins Freiberg 1844 e.V. zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 18. Mai 2019


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Freiberg 1844 e.V.“, im Folgenden „der Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg in Sachsen.

(3) Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das  Territorium der Stadt Freiberg und des Landkreises Mittelsachsen.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Sportbund, dem Landessportbund Sachsen e.V. und dem Kreissportbund Mittelsachsen sowie in deren Fachverbänden. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

§ 2 Zweck

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Gewährleistung eines Übungs-, Wettkampf- und Spielbetriebes in den bestehenden Sportarten,
  • die Entwicklung und Ausgestaltung des Breitensportes, vordergründig im Kinder- und Jugendbereich sowie im Alterssport,
  • die Vereins- und Traditionspflege,
  • die Erhaltung, Instandsetzung und Pflege der Turn- und Sportgeräte sowie des Vereinseigentums und deren Objekte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landes­sportbund Sachsen e.V., den Verbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Vergütungen, Entschädigungen oder Zuwendungen werden aus Mitteln des Vereins nur gewährt, wenn diese im Rahmen der üblichen Mitgliederbetreuung und des Spiel- sowie Wettkampfbetriebes anfallen. Bemessungs­grundlagen hierzu legt der Vorstand in Anlehnung an die Entschädigungs­sätze öffentlicher Zuschussgeber fest.

(3) Einzelnen Mitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden, wenn der Vorstand dies mit qualifizierter Mehrheit (Dreiviertel der anwesenden Vorstandsmitglieder) beschließt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich um Auf­nahme ersucht und die Vereinssatzung in allen Punkten rechtsverbindlich anerkennt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(2)   Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Abteilungsleiter, der Vorstand behält sich in Einzelfällen eine Entscheidung vor.

(3)   Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

(4)   Von Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

(5)   Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(6)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum jeweiligen Monatsende möglich. Die dem Verein gegenüber noch bestehenden offenen Verpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt, es erlöschen jedoch alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsver-hältnis gegenüber dem Verein.

(7)   Personen, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermö-gen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

(8)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:

  • es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck ver­stößt,
  • es sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat,
  • oder es innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nach­gekommen ist.

(9)   Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die aus der Mitgliedschaft des Vereins ausgeschlossene Person darf Vereinsaus­zeichnungen nicht weiter tragen.

(10)     Die aus der Mitgliedschaft des Vereins ausgeschlossene Person hat keinen Anspruch auf eine Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.

(11)     Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(12)     Alle Beschlüsse, die den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein behandeln, sind der entsprechenden Person durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(13)     Weitere Einzelheiten der Mitgliedschaft können in einer Mitglieds- und einer Beitragsordnung geregelt werden.

 

§ 6 Rechte des Vereinsmitgliedes

(1)   Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung stellen.

(2)   Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme; Stellvertretung und Häufelung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3)   Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist wahl- und stimmberechtigt und kann in den Vorstand des Vereins gewählt werden.

(4)   Jedes Mitglied des Vereins ist zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen berechtigt.

 

§ 7 Pflichten des Vereinsmitgliedes

Jedes Mitglied des Vereins ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sind Gegenstand der Regelungen einer Beitragsordnung.

 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweijährlich statt.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe sowie des Zweckes beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich 14 Tage vor dem Versammlungs-termin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine Mitgliedsordnung, eine Beitragsordnung, eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Rechtsordnung und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen Prüfungsausschuss aus zwei Mitgliedern des Vereins, der die Kassenprüfung durchführt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehr-heit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungs-leiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vereinspräsidenten,
  • dem Vizepräsidenten,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu beauftragen. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Die Abteilungsleiter sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.

(4) Für Spezialgebiete und Sonderaufgaben kann der Vorstand weitere Vorstandsressorts als erwei-terten Vorstand definieren, soweit die Sachlage dies erfordert. Diese Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinspräsidenten allein oder durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt:

  1. Der Vizepräsident und der Schatzmeister sind nur im Falle der Verhinderung des Vereins-präsidenten zur Vertretung berechtigt und
  2. der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister müssen jeweils das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt, zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vereinspräsidenten einberufen. Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können dem Vorstand weitergehende Einzelaufgaben übertragen werden.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

 

§ 11 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden.

(2) In den Abteilungen sind ein Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und der Kassierer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden und sind nicht zur eigenständigen Kassenführung berechtigt.

 

§ 12 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. 

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Ein­berufung hinzuweisen.

(2) In der gleichen Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiberg, abzüglich der zu begleichenden Verbindlichkeiten und zuzüglich ausstehender Forderungen, zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemäß § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederver­sammlung am 09.04. 2016 beschlossen und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Freiberg, den 09.04.2016